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   OVG Nordrhein-Westfalen, 03.08.2017 - 13 D 136/14   

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OVG Nordrhein-Westfalen, 03.08.2017 - 13 D 136/14 (https://dejure.org/2017,29280)
OVG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 03.08.2017 - 13 D 136/14 (https://dejure.org/2017,29280)
OVG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 03. August 2017 - 13 D 136/14 (https://dejure.org/2017,29280)
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Wird zitiert von ... (6)

  • BVerwG, 03.09.2018 - 3 KSt 1.18

    Berichterstatter; Erinnerung; Erledigung des Verfahrens;

    Dem entspricht es, dass einem Rechtsanwalt außergerichtliche Besprechungen - einer gängigen Praxis folgend - auch fernmündlich möglich sind (ebenso BGH, Beschlüsse vom 3. Juli 2006 - II ZB 31/05 - NJW-RR 2006, 1507 Rn. 9 und vom 20. November 2006 - II ZB 9/06 - NJW-RR 2007, 286 Rn. 7; für Telefonate des Gerichts offengelassen in OVG Münster, Beschluss vom 3. August 2017 - 13 D 136/14 - juris Rn. 3).

    Eine Besprechung setzt daher nur die Bereitschaft der Gegenseite voraus, überhaupt in Überlegungen mit dem Ziel einer einvernehmlichen Beendigung des Verfahrens einzutreten (vgl. OVG Weimar, Beschluss vom 28. März 2018 - 2 VO 350/15 - juris Rn. 7 und OVG Münster, Beschluss vom 3. August 2017 - 13 D 136/14 - juris Rn. 5).

    In den Beschlüssen des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 3. August 2017 - 13 D 136/14 - (juris Rn. 5), des Thüringer Oberverwaltungsgerichts vom 28. März 2018 - 2 VO 350/15 - (juris Rn. 10) und des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 2. September 2015 - 10 C 13.25 63 [ECLI:DE:BAYVGH:2015:0902.10C13.2563.0A] - (juris Rn. 26) sind die Gerichte, soweit entscheidungserheblich, von den vorgenannten Grundsätzen ausgegangen, konnten aber eine Einigungsbereitschaft nicht feststellen.

  • VG München, 19.02.2021 - M 5 M 20.4112

    Terminsgebühr für außergerichtlichen Einigungsvorschlag

    Dem entspricht es, dass einem Rechtsanwalt außergerichtliche Besprechungen - einer gängigen Praxis folgend - auch fernmündlich möglich sind (ebenso BGH, Beschlüsse vom 3. Juli 2006 - II ZB 31/05 - NJW-RR 2006, 1507 Rn. 9 und vom 20. November 2006 - II ZB 9/06 - NJW-RR 2007, 286 Rn. 7; für Telefonate des Gerichts offengelassen in OVG Münster, Beschluss vom 3. August 2017 - 13 D 136/14 - juris Rn. 3).

    [6] Eine Besprechung setzt daher nur die Bereitschaft der Gegenseite voraus, überhaupt in Überlegungen mit dem Ziel einer einvernehmlichen Beendigung des Verfahrens einzutreten (vgl. OVG Weimar, Beschluss vom 28. März 2018 - 2 VO 350/15 - juris Rn. 7 und OVG Münster, Beschluss vom 3. August 2017 - 13 D 136/14 - juris Rn. 5).

  • LAG Schleswig-Holstein, 09.11.2018 - 5 Ta 113/18

    Termingebühr für außergerichtliche Besprechung - Telefonat mit dem Gericht

    Da das Gespräch auf die Vermeidung oder Erledigung des Verfahrens gerichtet sein muss, müssen beide bereit sein, ein Gespräch mit dieser Zielrichtung zu führen (Gerold/Schmidt, RVG, Rz. 174 zu VV Vorb. 3; OVG NRW vom 03.08.2017 - 13 D 136/14 - Leitsatz und Rz 3 mit weiteren Rechtsprechungsnachweisen).
  • OVG Thüringen, 28.03.2018 - 2 VO 581/15

    Höhe von Abwesenheitsgeld und Fahrtkosten eines Rechtsanwalts

    Dienen Besprechungen allein dem Ziel der Abklärung der Bereitschaft, in Gespräche mit dem Ziel einer einvernehmlichen Beendigung des Verfahrens einzutreten, entsteht keine Terminsgebühr (OVG NRW, Beschluss vom 3. August 2017 - 13 D 136/14 -, Juris, Rn. 5).
  • OVG Thüringen, 28.03.2018 - 2 VO 350/15

    Entstehung der Terminsgebühr im vorläufigen Rechtsschutzverfahren

    Dienen Telefonate allein dem Ziel der Abklärung der Bereitschaft, in Gespräche mit dem Ziel einer einvernehmlichen Beendigung des Verfahrens einzutreten, entsteht aufgrund dieser Telefonate keine Terminsgebühr (OVG NRW, Beschluss vom 3. August 2017 - 13 D 136/14 -, Juris, Rn. 5).
  • OVG Niedersachsen, 15.11.2017 - 12 OA 125/17

    Anfall einer Terminsgebühr bei anwaltlicher Ankündigung der Geltendmachung von

    Denn jedenfalls setzen auf eine Erledigung gerichtete Besprechungen im Sinne der Vorschrift die - hier von dem Kläger darzulegende - beidseitige Bereitschaft der Prozessgegner zu einer eventuellen einvernehmlichen Beendigung des Verfahrens voraus (vgl. OVG NRW, Beschl. v. 3.8.2017 - 13 D 136/14 -, juris, Rn. 3 ff., m. w. N.).
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